Die Satzung der DÄVT
Satzung der Deutschen Ärztlichen Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DÄVT) e.V. vom Satzung vom 28. 11. 2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Ärztliche Gesellschaft für Verhaltenstherapie - DÄVT“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 31812 Bad Pyrmont.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Verhaltenstherapie (inkl. behavioraler und kognitiver Ansätze) die ihr angemessene Bedeutung in ambulanter und stationärer Diagnostik und Behandlung in kurativer, präventiver und rehabilitativer Medizin erlangt, unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gerontopsychiatrie, Psychosomatischer Medizin, Sozialmedizin und Psychosomatischer Grundversorgung.

(3) Der Verein fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Medizinstudenten und approbierten Ärzten in Verhaltenstherapie und stellt hierfür Richtlinien auf; er sorgt dafür, dass Möglichkeiten für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Sinne dieser Richtlinien geschaffen werden.

(4) Der Verein pflegt Kontakte im nationalen und internationalen Rahmen zu Institutionen und Organisationen, die die Verhaltenstherapie in Theorie und Praxis fördern.

(5) Darüber hinaus pflegt der Verein Kontakte zu Fachgesellschaften, die wissenschaftlich anerkannte Psychotherapie-Methoden vertreten.

(6) Der Verein fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in der Verhaltenstherapie.

(7) Der Verein fördert die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Verhaltenstherapie sowohl hinsichtlich der Grundlagenforschung als auch der angewandten Forschung.

(8) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können Ärztinnen und Ärzte werden, die nach der Approbation eine qualifizierte Weiterbildung erworben haben und belegen, z. B. im Rahmen der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie (VT)", der Weiterbildung zum Erwerb der Gebietsbezeichnungen "Psychiatrie und Psychotherapie", "Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie" oder zum Erwerb der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie". Unabhängig von den vorgenannten Kriterien können auch solche Ärztinnen und Ärzte ordentliche Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um die ärztliche Verhaltenstherapie erworben haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Vorläufige Mitglieder können solche Ärztinnen und Ärzte werden, die eine Qualifizierung zum Erbringen von Leistungen der "Psychosomatischen Grundversorgung" erlangt haben oder sich in Weiterbildung zur Erlangung der anderen unter 1) genannten Qualifizierungen befinden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(4) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus der DÄVT.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung per E-Mail ist als Schriftform ausreichend. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durch virtuelle Übertragung der Versammlung und Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Mitgliederversammlung in Form einer Präsenz- oder virtuellen Sitzung oder einer Kombination beider Verfahren stattfindet, und bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Kassenprüfer;
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  7. die Beschlussfassung über alle Fragen, die Zweck und Aufgabe der DÄVT zum Inhalt haben.

(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(5) Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der ordentlichen, anwesenden Mitglieder.

(6) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden (Präsidenten) geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Leiter der Versammlung kann für die Dauer der Durchführung von Wahlen die Versammlungsleitung einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen, welches nicht zur Wahl steht. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen, jedoch sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Vorläufige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht.

§ 7 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der
Satzung entsprechend.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
  • zwei 2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
  • einem Schatzmeister
  • dem Schriftführer

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  5. die Buchführung;
  6. die Erstellung des Jahresberichts;
  7. die Vorbereitung und
  8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(6) Der jeweils direkte Vorgänger des aktuellen Präsidenten ist den Vorstandssitzungen als Past-Präsident beizuladen. Die Aufgabe des Past-Präsidenten ist die Einarbeitung des aktuellen Vorstands und Beratung zu aktuellen Themen der Vorstandsarbeit. Das Amt des Past-Präsidenten endet frühestens ein Jahr nach Ausscheiden aus der eigenen Präsidentenposition. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann die beratende Tätigkeit des Past-Präsidenten auf die gesamte Amtsperiode ausgedehnt werden. Mit der beratenden Tätigkeit als Past-Präsident ist kein Stimmrecht im Vorstand verbunden.

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder von einer Behörde zu
einer formalen Klarstellung der Satzung verlangt werden, beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen aller ordentlichen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, z. B. durch die Anwendung, Erforschung und/oder Verbreitung der Verhaltenstherapie.

Die Satzung wurde beschlossen nach schriftlicher Mitgliederabstimmung am 28. 11. 2025

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